Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma SveKa Haus- und Gartenservice
- Inhaber: Sven Mahn -


§1 Konditionen
Die Arbeiten im Garten- /Landschaftsbau sind witterungsabhängig. Aufgrund dessen können sich Ausführungstermine wegen des Wetters verschieben. Wir übernehmen keine Haftung für die daraus resultierenden Terminverschiebungen. Bei Bauvorhaben mit Materiallieferung erfolgt eine Verrechnung des Materials bei Anlieferung. Ich bitte darum, den Betrag in bar bereit zu halten. Ich bitte um Verständnis für diese Maßnahme.

§2 Angebote
Die Firma SveKa Haus- und Gartenservice Sven Mahn hält nach Angebotsabgabe 12 Wochen ihr Angebot aufrecht.(Nach Datum, KW)

§3 Vertragsgrundlagen
Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten als Vertragsgrundlagen diese in der Reihenfolge nachfolgend aufgestellt: Die VOB/Teil C-" Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen". Die VOB/Teil B-" Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen".

§4 Ausführung
Die Ausführungen der Arbeiten des Garten- und Landschaftsbaus richten sich nach dem zugrunde liegenden Vertrag und erfolgen nach den anerkannten Regeln der Technik, wie sie aufbauend auf der Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau in der Verordnung für Bauleistungen(VOB/Teil C) festgelegt sind. Dabei ist die Fertigstellungspflege nach DIN 18916 und DIN 18917 nach Art und Umfang und Dauer gesondert zu vereinbaren.

§5 Abnahme
Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber schriftlich in Form der Schlussrechnung angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 2 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 3 Werktagen nach der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistungen. Hat der Auftraggeber die Leistung oder ein Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 4 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOV/B§7 trägt.

§6 Gewährleistung
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zu Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen und Lieferungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues ein Jahr, beginnend mit der Abnahme. Während der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Mängel die auf eine vom Auftraggeber nachgewiesene vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind auf die halbe Höhe des Auftragswertes begrenzt. Der Auftraggeber haftet gegenüber Dritten wegen der Gefahren der Arbeiten. Die diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf eine verschuldensabhängige Haftung. Mängel sind sofort nach Fertigstellung der Arbeiten in schriftlicher Form mitzuteilen. Für einen vom Auftraggeber beauftragten Gutachter übernehmen wir keine Kostenerstattung oder auch Kostenanteile.
Die Gewährleistung erlischt, wenn Arbeiten oder Materialien so ausgeführt bzw. verlangt werden zur Verarbeitung, wie es der Auftraggeber wünscht, welche wir fachlich nicht vertreten können. Dies wird vor der Ausführung in schriftlicher Form festgehalten.
Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen.

§7 Zusätzliche Leistungsausführung
Zusätzliche Leistungen werden auf Stundenbasis separat verrechnet. Stundensatz pro Mann 30,00 EUR zuzügl. MwSt. sowie eine einmalige Anfahrtspauschale von 55 EUR. Für zusätzliche Arbeiten ist eine schriftliche Auftragserteilung notwendig. Bei zusätzlichen Grünschnittentsorgungen fallen pro m³ 30,00€ an.

§8 Zahlung
Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzüge zu überweisen. Rechnungsbeträge bis 500 EUR werden in bar gegen Quittieren der erhaltenen Rechnung bezahlt. Materialien und Maschinen sind bei Lieferung in bar zu bezahlen, wenn nicht anders vereinbart. Abschlagszahlungen können nach Stand der Arbeit gestellt werden. Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer kein Aufrechnungsrecht, es sei denn, ihm stehen rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu. Skontoabzüge sind unzulässig, wenn nicht im Vertrag eine andere Regelung getroffen wurde. Wir sind berechtigt, vom Fälligkeitstag ab, Verzugszinsen von mindestens 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich der gesetzlichen MwSt., zu berechnen, die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

§9 Eigentumsrecht / Eigentumsvorbehalt
Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so wird der nach vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers dulden, dass dieser Baustoffe, Bauteile und Pflanzen, auch wenn diese bereits mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, aufnehmen und unter Anrechnung zum Zeitwert und auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen und sich aneignen darf. Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtlich Lieferungen -Baustoffe, Bauteile oder Pflanzen- Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind.

§10 Mahngebühren
Sofern Zahlungen nicht innerhalb von 7 Tagen nach Fälligkeit getätigt wurden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, bei der ersten Mahnung 10,00 Euro und bei der zweiten Mahnung 20,00 Euro geltend zu machen. Sollte auf die zweite Mahnung keine Reaktion erfolgen, geben wir die Forderung an das SWBS Forderungsmanagment ab. Die daraus entstehenden Kosten werden dem Rechnungsbetrag auferlegt und vom Schuldner eingefordert.

§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Lieferung und für die Zahlung ist Bad Segeberg. Gerichtsstand für das Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringende Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten sowie für Mahnverfahren ist Bad Segeberg. Etwa entgegengesetzte Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sind nur dann für uns verpflichtend, wenn sie von mir, Sven Mahn, schriftlich anerkannt werden. Ohne schriftliche Bestätigung gelten sie auch dann nicht, wenn sie von mir nicht ausdrücklich abgelehnt werden, selbst wenn ich in der Auftragsbestätigung auf die Einkaufsbedingungen des Kunden enthaltendes Schreiben Bezug nehme. Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist das für den Betriebssitz des Auftragnehmers zuständige Amts- oder Landgericht, sofern Auftraggeber und Auftragnehmer Vollkaufleute im Sinne des Gesetzes sind. Mündliche Absprachen, insbesondere Abänderungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.





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